JudikaturJustizRS0028389

RS0028389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen.

Entscheidungen
8