RS0028179 – OGH Rechtssatz
RS0028179 – OGH Rechtssatz
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Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua).