Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin je die mit S 21.375,-- (darin enthalten je S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist der am 10.7.1972 geborene eheliche Sohn des am 14.4.1913 geborenen Klägers und der am 14.1.1950 geborenen Helga S*****. Mit dem als "Übergabsvertrag" bezeichneten Notariatsakt vom 20.10.1983, GZ 777 des öffentlichen Notars Dr.***** G*****, übertrug der Kläger …
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Voranzustellen ist, daß der Oberste Gerichtshof an die mangels Anfechtung rechtskräftige Entscheidung der Feststellung des Erstgerichtes, daß die im Nachtrag zum Übergabsvertrag getroffenen Vereinbarungen rechtsunwirksam sind, gebunden …