RS0027345 – OGH Rechtssatz
RS0027345 – OGH Rechtssatz
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Eine dem § 1542 RVO entsprechende Legalzessionsvorschrift fehlt im Dienstrecht der österreichischen Bundesbeamten, und der Staat nimmt für die von ihm an die Witwe des Getöteten ausgeschütteten Pensionsbezüge keinen Regreß. Es ist daher der der Witwe aus Anlaß des Unfalls erwachsene Vorteil (Pension) vom Gesamtschaden abzuziehen und erst von dem sich ergebenden Differenzbetrag die dem Mitverschuldensanteil entsprechende Quote zu bilden.