JudikaturJustizRS0027312

RS0027312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2020

Die bloß zahlenmäßige Gegenüberstellung einzelner Verstöße der an einem Unfall beteiligten Personen gegen Verkehrsvorschriften bildet keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensaufteilung. Der Verstoß gegen die Vorrangregelung als einer der Grundlagen des Verkehrsrechts wiegt schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder verspätete Bremsreaktion.

Entscheidungen
39