JudikaturJustizRS0026805

RS0026805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2023

In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein - abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft - wird in Anspruch nehmen müssen.

Entscheidungen
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