JudikaturJustizRS0026429

RS0026429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1957

Bei Errichtung eines Notariatsaktes über eine Schuldurkunde und Pfandbestellungsurkunde hat der Notar auch zu prüfen, ob der Darlehensnehmer wirklich Eigentümer der von ihm verpfändeten Liegenschaft ist. Wird ihm dabei ein Grundbuchsauszug, in dem der Name der Darlehensnehmerin als Grundeigentümerin aufscheint, vorgewiesen, besteht zu weiteren Nachforschungen, etwa zu einem Verlangen auf Vorlage der Urkunde über den seinerzeitigen Grunderwerb, kein Anlaß. Die Verwendung des Anredewortes "Frau" in den einleitenden Worten des Notariatsaktes stellt nichts weiter als eine Höflichkeitsform, keinesfalls aber die Beurkundung des Familienstandes dar.