(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen sind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) zu berücksichtigen.
(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 79 § 79
…Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68). 2. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, §…
§ 68 § 68
(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses; im Fall des § 72 Abs. 6 wird das einfache Ausmaß berücksichtigt…
§ 60 § 60
…die Lebenshaltungskosten notwendig sind. (4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß § 73. (5) Die Sonderzahlung (§ 68) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und des Kinderzuschusses im Monat der Auszahlung…
§ 159 § 159
… 1 zweiter Satz regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihren Tod geleistet haben, nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 68 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z 1 oder Z 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden. (4) Abs…