JudikaturJustizRS0026192

RS0026192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1965

Demjenigen, der im Außenverhältnis für die schuldhafte Schadenszufügung eines Dritten haftet, kann im Innenverhältnis von diesem Dritten nicht ein Auswahlverschulden entgegengehalten werden. Hat sohin ein Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug mangelhaft gesichert verlassen (Steckenlassen des Zündschlüssels) und hat ein beim Fahrzeug zurückgebliebener Verwandter des Fahrzeughalters (Dritter) das Fahrzeug während der Abwesenheit des Halters unbefugt in Betrieb genommen, und hiebei einen Schaden angerichtet, so kann dieser Dritte (Schwarzfahrer) dem Fahrzeughalter, der den Schaden ersetzt hat und nun gegen den Dritten Rückgriff nimmt, nicht entgegenhalten, daß dieser die Schwarzfahrt durch das Steckenlassen des Zündschlüssels ermöglicht hat.