§ 85 § 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern
§ 85 § 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern — KFG 1967
§ 85 § 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
Inkrafttretungsdatum
19. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109530
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm 3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.