(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm 3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.
Rückverweise
KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 82 § 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
…im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen. (6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung. (7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei deren Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit gefährdet oder die im Abs. …