JudikaturJustizRS0025222

RS0025222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Dezember 1951

Bei einem nichtigen Vertrag sind die den Gefahrenübergang regelnden Bestimmungen der §§ 1048, 1064 ABGB nicht anwendbar. Die Gefahr zufälligen Unterganges trägt daher der Eigentümer.