§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. — ABGB
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).
§ 1064 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
…Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. § 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind…
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