§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. — ABGB
§ 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018793
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).