BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1064

§ 1064Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.

In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).

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