JudikaturJustizRS0025116

RS0025116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2022

Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen.

Entscheidungen
12