Spruch Der Substitut eines Notars ist kein Erfüllungsgehilfe, da er von der Aufsicht des Substituten unabhängig ist. Der Substituent haftet daher nur für culpa in eligendo. Entscheidung vom 3. Mai 1967, 7 Ob 66/67. I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.…
Text Die Kläger begehren vom beklagten Notar Schadenersatz, weil er als ihr Bevollmächtigter bei der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages sich eines Erfüllungsgehilfen bedient habe, der die Einverleibung eines Pachtvertrages auf dem von den Klägern gekauften Grundstück übersehen habe, wodur…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Kläger sind zunächst der Meinung, der Beklagte hätte auf Grund der ihm erteilten Vollmacht keinen anderen Notar substituieren dürfen, denn er habe nicht behauptet und bewiesen, daß er zur Vornahme der genannten Tätigkeiten nicht selbst in der Lage gewesen sei. Nun…