JudikaturJustizRS0024584

RS0024584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1955

Zur Gegenforderung des Dienstgebers, der Überstundenleistungen des Dienstnehmers lohnsteuermäßig als von der Ehefrau des letzteren erbracht behandelt, normal honoriert, nachträglich aber den vollen Lohnsteuerbetrag bezahlt und diesen Betrag dem Überstundenbegehren des Dienstnehmers als Gegenforderung entgegensetzt.