JudikaturJustizRS0023866

RS0023866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2015

Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.

Entscheidungen
26