RS0023753 – OGH Rechtssatz
RS0023753 – OGH Rechtssatz
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§ 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der sich nach Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt, ersetzt verlangen.