Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der teilweisen Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens (Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Umfang von 50 %) als unbekämpft unberührt bleibt, wird hinsichtlich des Zahlungsbegehre…
Text Entscheidungsgründe: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) hatte im Jahr 1999 über Auftrag des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Brückenbau, auf der Bundesstraße 3 bei Krems an der Donau die Brücke über die Krems in Stand zu setzen. Dieser Abschnitt der Bu…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, und auch berechtigt. Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde enthaltenen Sicherungsvorschreibungen, insbesondere auch als Auflage im Bewilligu…