JudikaturJustizRS0023511

RS0023511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2020

Die Beobachtung behördlicher Anordnungen für die Bauführung allein schließt die Verpflichtung zu weitgehender, durch die Umstände bedingter Vorsicht nicht aus.

Entscheidungen
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