JudikaturJustizRS0023266

RS0023266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2012

Es kommt nicht darauf an, dass der Beschädigte gerade auf dem einen Meter breiten Straßenstück entlang der Grundstückgrenze, sondern unmittelbar daneben zu Sturze kam, weil erfahrungsgemäß der Beschädigte im Falle der Streuung gewiß den bestreuten Streifen benützt hätte.

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