JudikaturJustizRS0022989

RS0022989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2023

Wenn - aus welchen Gründen immer - ein Anspruch gegen ein Organ wegen der durch das Amtshaftungsgesetz gegebenen Beschränkungen nicht erhoben werden kann, kommt auch die - subsidiäre - Geltendmachung dieses Anspruches nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht in Betracht.

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