§ 7
§ 7 — AHG
§ 7 — AHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 204/1982
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12003788
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn österreichische Staatsangehörige in einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen geltend machen können wie Angehörige des betreffenden Staates, und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer Weise durch den betreffenden Staat Rechnung getragen wird, kann die Bundesregierung durch Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zustehen.