JudikaturJustizRS0022897

RS0022897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1989

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 21 Abs 1 StVO beschränkt sich weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach auf den Schutz des unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuges und dessen Insassen. Jähes Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeuges löst besonders im Stadtverkehr und bei Kolonnenfahren nicht nur die Gefahr des Auffahrens für das unmittelbar nachfolgende Fahrzeug, sondern auch für die diesem nachkommenden Fahrzeuge aus.