JudikaturJustizRS0022825

RS0022825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2016

Wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zur Zurechnung des schädigenden Ereignisses.

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