JudikaturJustiz8Ob72/04b

8Ob72/04b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Beck Dornhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei M***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 36.340,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2004, GZ 4 R 225/03t-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (RIS-Justiz RS0016390). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand kein Zusammenhang zwischen dem die Klägerin betreffenden "Skandal" und der Ablehnung der Finanzierung der von der Beklagten geplanten Projekte. Die Beklagte, die selbst vorbringt, niemals eine Finanzierungszusage der Klägerin gehabt zu haben, vermag den Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen Offenlegung der finanziellen Situation der Klägerin und dem von ihr behaupteten Schadenseintritt nicht nachvollziehbar darzulegen. Die Ansicht der Vorinstanzen, es sei kein derart hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges erweislich, der für die Zurechnung einer Unterlassung als kausal schädigendes Ereignis ausreiche (vgl. RIS-Justiz RS0022825), ist daher jedenfalls gut vertretbar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).