JudikaturJustizRS0022789

RS0022789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich hier um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. An der Anspruchsberechtigung des Verletzten besteht insoweit kein Zweifel.

Entscheidungen
43