RS0022561 – OGH Rechtssatz
RS0022561 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Damit trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des ganzen Schadens gesetzt hat. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um nach den Vorschriften des ABGB (Verschuldenshaftung) haftungsfrei zu werden, den Beweis erbringen, dass der Schade auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre.