Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat: "Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 143.043,39 samt 4 % Zinsen seit 1.3.1983, sowie die mit S 23.587,61 (darin S 4.989,20 Ba…
Text Entscheidungsgründe: Am 24.6.1982 kam es im Stadtgebiet von Linz zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Zweitbeklagte als Lenker des vom Drittbeklagten gehaltenen PKWs VW-Buggy mit dem polizeilichen Kennzeichen L 47.446 beteiligt waren. Die Erstbeklagte ist der Haftpflicht…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und auch teilweise berechtigt. Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, der den ursprünglich eingeklagten Schmerzengeldbetrag von S 130.000 übersteigende, nach Ablauf der Verjährungszeit durch Klagsänderung geltend gemachte weitere Schmerzengeld…