RS0022458 – OGH Rechtssatz
RS0022458 – OGH Rechtssatz
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Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodass in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. Der Geschädigte muss jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist.