RS0022078 – OGH Rechtssatz
RS0022078 – OGH Rechtssatz
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Der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist.