RS0021751 – OGH Rechtssatz
RS0021751 – OGH Rechtssatz
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Wird schuldhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann der Besteller, der bei Kenntnis des Mangels das Honorar nicht bezahlt hätte, jedenfalls dann, wenn der vom Gutachten zu vermittelnde Wissensstand im Zeitpunkt seiner Erlangung wertlos geworden ist, vom Sachverständigen neben den Mangelfolgeschäden auch den sinnlos bezahlten (frustrierten) Werklohn nach Schadenersatzregeln verlangen.