JudikaturJustizRS0021515

RS0021515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2016

Kein Haftungsausschluß nach § 333 ASVG, wenn sich Generalunternehmer und Subunternehmer bei Ausführung eines Baues als Besteller und Unternehmer gegenüberstehen. Generalunternehmer haftet vielmehr dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313 a ABGB (ähnlich 2 Ob 348,349/59 und 2 Ob 37/61).

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