RS0021412 – OGH Rechtssatz
RS0021412 – OGH Rechtssatz
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In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass dem andern Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Auch im Arbeitsverhältnis wird eine nachwirkende Treuepflicht und Fürsorgepflicht anerkannt.