JudikaturJustizRS0021035

RS0021035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2013

Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. Besteht die Gegenleistung nicht etwa in der Übergabe einer Sache oder in der Abgabe einer Willenserklärung, sondern in der Entwicklung einer Tätigkeit, nämlich in der Depurierung des Lastenstandes (Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft), so kann bei der Eigenart dieser Gegenleistung, deren Erbringung Zug um Zug mit der Leistung bei der exekutiven Eintreibung der Leistung dem Exekutionsgericht nicht in geeigneter Weise dargetan werden könnte, vor Erbringung dieser Gegenleistung die Zahlung des Kaufpreises überhaupt nicht begehrt werden. In solchen Fällen hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages die (derzeitige) Abweisung der Klage zur Folge.

Entscheidungen
6