JudikaturJustizRS0020815

RS0020815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Bei Mietwagenkosten handelt es sich um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, die im allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Hat sie aber im Fall eines Leasingvertrages der Leasingnehmer zu tragen, so liegt ein Fall der Schadensverlagerung vor, weshalb der Schädiger dem Leasingnehmer die Mietwagenkosten zu ersetzen hat.

Entscheidungen
11