JudikaturJustizRS0020445

RS0020445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2022

1) Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein.

2) Die Einverleibung eines Bestandrechtes auf einem ideellen Liegenschaftsanteil ist unzulässig.

3) Derartige Eintragungen sind nach GBG Nov 1942 zu löschen.

Entscheidungen
8