RS0019888 – OGH Rechtssatz
RS0019888 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Liquidierungskosten (das sind Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozess) hat der Haftpflichtversicherte im Falle eines kranken Deckungsverhältnisses nur dann zu ersetzen, wenn der Prozess zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil geführt wurde. Daher kein Anspruch des Versicherers auf Barauslagenvorschuss vor Abschluss des Schadenersatzprozesses.