JudikaturJustizRS0019888

RS0019888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Die Liquidierungskosten (das sind Kosten aus einem vom Geschädigten gegen den Versicherer angestrengten Schadenersatzprozess) hat der Haftpflichtversicherte im Falle eines kranken Deckungsverhältnisses nur dann zu ersetzen, wenn der Prozess zu seinem klaren, überwiegenden Vorteil geführt wurde. Daher kein Anspruch des Versicherers auf Barauslagenvorschuss vor Abschluss des Schadenersatzprozesses.

Entscheidungen
5