JudikaturJustizRS0019839

RS0019839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2014

Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist.

Entscheidungen
7