JudikaturJustizRS0019828

RS0019828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2014

Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von (nicht dem Bestandgeber obliegenden) Aufwendungen ist zweifach begrenzt: er ist nicht höher als einerseits der tatsächliche Aufwand des Bestandnehmers und andererseits der klare, überwiegende Vorteil des Bestandgebers.

Entscheidungen
7