JudikaturJustizRS0019681

RS0019681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1992

Auch eine juristische Person kann eine ihr erteilte Vollmacht annehmen und die im Rahmen dieser Vollmacht und der gegebenen Ermächtigung erforderlichen Maßnahmen treffen. Wenn die Erledigung der übertragenden Angelegenheit die Bestellung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht, kann sie daher auch eine Prozeßvollmacht an diesen ausstellen. Maßgeblich ist nur, daß diese Maßnahme durch die erteilte - nach bürgerlichem Recht zu beurteilende - Vollmacht und Ermächtigung des Machtgebers gedeckt ist. § 31 Abs 1 ZPO sagt nicht, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet wäre, die ihm erteilte Prozeßvollmacht einem anderen Rechtsanwalt zu übertragen. Es kann vielmehr auch jemand, der selbst nicht postulationsfähig ist, einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilen, wenn ihn der Umfang der Vollmacht dazu ermächtigt, sie an einen Dritten zu übertragen.