JudikaturJustizRS0019617

RS0019617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2018

1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu.

2.) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zwecke der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrages darstellt.

Entscheidungen
11