JudikaturJustizRS0019520

RS0019520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2019

Bei aufrechten Daueraufträgen, sowie beim aufrechten Verwaltervertrag einer Wohnungseigentumsanlage - ist entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist das Ende des vereinbarten (verkehrsüblichen, gesetzlichen) Abrechnungszeitraumes.

Entscheidungen
6