JudikaturJustizRS0019440

RS0019440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2016

Der Offenlegungsgrundsatz, der den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen schützen soll, demgegenüber er berechtigt und verpflichtet ist, ist verzichtbar (Geschäft für den, den es angeht: hier eine GesmbH).

Entscheidungen
11