Spruch Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet, auch wenn er nicht offenlegte, nicht im eigenen Namen zu handeln, nicht persönlich, wenn er offenkundig für ein bestimmtes Unternehmen handelte, dieses Unternehmen die GesmbH ist und der Vertragspartner auch mit dieser kontrahiert hätte OGH 12. 12. 1984, 1 O…
Text Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der Firma Josef K GesmbH Bauunternehmen, über deren Vermögen am 19. 8. 1983 der Konkurs eröffnet wurde. Im Jahre 1977 erteilte der Beklagte dem Kläger telefonisch den Auftrag, im Zuge des Kindergartenbaues in R einen Rohrdurchlaß durchzuführen. Die …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Es ist ein Grundprinzip des Stellvertretungsrechtes, daß, wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat (Offenlegungsgrundsatz; JBl. 1…