JudikaturJustizRS0019353

RS0019353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2005

Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des § 1029 ABGB durch die auf Veräußerung eines anderen Grundstückes lautende Spezialvollmacht gedeckt.

Entscheidungen
4