JudikaturJustizRS0018687

RS0018687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Leistung (des Werkes), die den Anschein der Erfüllung für sich hat, wandelt sich die Beweislast des Schuldners (Unternehmers), erfüllt zu haben, in eine Beweislast der Mangelhaftigkeit (der nicht vollständigen Erfüllung) des Gläubigers um.

Entscheidungen
7