JudikaturJustizRS0018534

RS0018534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Entscheidungen
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