JudikaturJustizRS0018383

RS0018383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Tritt ein Vertragsteil vom Vertrag zurück, weil der andere Teil die Gegenleistung verweigert, so läuft gegen ihn die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche von dem Tage an, an welchem er die Möglichkeit hatte, den Rücktritt zu erklären, wenn ihm damals der Schade bekannt war.

Entscheidungen
10