JudikaturJustizRS0018155

RS0018155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2016

Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalles analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden.