JudikaturJustizRS0017587

RS0017587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1989

Schadenersatzbeträge sind, sofern es sich nicht um natürlichen Ersatz, zB für entwendetes fremdes Währungsgeld, handelt, in österreichischer Währung zu leisten, sodaß österreichische Schillinge auch dann zuzusprechen sind, wenn das Begehren auf eine Fremdwährung lautet.

Entscheidungen
11