JudikaturJustizRS0016866

RS0016866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2020

Die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgeltes in einer Vertragsurkunde zwecks Irreführung der Steuerbehörde macht das Geschäft nicht ungültig und berechtigt nicht zur Rückforderung des über den beurkundeten Betrag hinaus Geleisteten.

Entscheidungen
8